Seit dem 03.12.2010 gibt es in Spanien einen neuen Steueranreiz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften.
In bestimmten Fällen muss keine Grunderwerbsteuer i.H.v. 1 % gezahlt werden.
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bezieht sich auf folgende Handlungen der Gesellschaft:
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Gründung der Gesellschaft, sowie spätere Kapitalerhöhungen,
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Nachschüsse von Gesellschaftern bzw. Gesellschaftereinlagen,
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Verlagerung des Gesellschaftssitzes von einem Staat außerhalb der EU nach Spanien.
Die Gesetzesänderung ist damit vor allem bei der Neugründung von Gesellschaften und bei Kapitalerhöhungen interessant, sowie für Unternehmen, die überlegen, ihren Sitz nach Spanien zu verlagern.
Ein wichtiger Anwendungsfall sind an die Gesellschaft vergebene Kredite. Denn hier kann man gleich 3 Vorteile nutzen, wenn man diese Schulden in Gesellschaftereinlagen oder in Gesellschaftsvermögen umwandelt:
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Man verbessert den Stand des Unternehmens (höheres Eigenkapital),
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Man spart die Grunderwerbsteuer i.H.v. 1 %,
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Durch die Umwandlung von Krediten in Eigenkapital vermeidet man Komplikationen, die durch die Versteuerung der für die Kredite anfallenden Zinszahlungen entstehen.
Die Nutzung dieses Steuervorteils wurde nicht zeitlich begrenzt und gilt für alle
Gesellschaftsgrößen (nicht wie zunächst vorgesehen nur für kleine Unternehmen).
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