Das Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung von in anderen EU-Staaten gezahlter Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 2010 wesentlich vereinfacht.

Bisher musste der Unternehmer in jedem EU-Staat einzeln seinen Umsatzsteuervergütungsantrag einreichen, was aufgrund anderer Sprachen und Vorschriften nicht einfach war. Nun ist es möglich, diese Ansprüche direkt über das spanische Finanzamt durchzusetzen.

Einen solchen Anspruch auf Umsatzsteuerrückzahlung haben alle Firmen, bei denen diese Steuer auch abzugsfähig gewesen wäre, wenn sie in Spanien angefallen wäre.

Im Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer müssen mindestens 400 Euro bei vierteljährlicher Rückerstattung und 50 Euro bei einer einmaligen Rückzahlung pro Jahr gefordert werden.

Das Vorgehen ist nun ganz einfach:

Es muss lediglich das dafür entwickelte Modell 360 P ausgefüllt und bis spätestens 30.September des Folgejahres per Internet beim Finanzamt eingereicht werden.

Die in 2011 in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer muss also bis zum 30.09.2012 geltend gemacht werden.

Trotz der Vereinfachung kommt es vor, dass die Staaten, die die Umsatzsteuer rückerstatten sollen, sich in ihrer Landessprache bzgl. der dafür zu erfüllenden Anforderungen melden.

Sollten Sie damit konfrontiert werden, wenden Sie sich gern an uns. Wir haben Erfahrung in diesem Bereich und verfügen über ein mehrsprachiges Team.

 

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